Begründete Zweifel der Betreuungsbehörde an der Geeignetheit eines Betreuers – Amtshaftungsanspruch?

Betreuungsbehörden werden i. d. R.  von Betreuungsgerichten darum gebeten, einen Betreuervorschlag abzugeben, wenn ein Berufsbetreuer für eine betroffene Person bestellt werden muss und von der betroffenen Person kein Betreuer vorgeschlagen wurde.

Dementsprechend sind Betreuungsbehörden – neben dem Betreuungsgericht – auch Ansprechpartner für betreute Personen, Angehörige oder andere Dritte, wenn Mängel in der Betreuungsführung festgestellt und aufgeklärt werden müssen. Wenn sich für die Betreuungsbehörde dadurch Zweifel an der Geeignetheit des Betreuers manifestieren, können diese Zweifel dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 9 Abs. 2 BtOG:

Hat die Behörde Kenntnis von Umständen, die an der Eignung eines Betreuers nach § 1816 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen einer von ihm geführten Betreuung Zweifel aufkommen lassen, hat sie das für das Betreuungsverfahren zuständige Betreuungsgericht und die zuständige Stammbehörde hierüber zu informieren. Die Behörde unterrichtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet würde. Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.

Dies kann gravierende Auswirkungen für die weitere Berufsausübung des Betreuers haben. In einem solchen Fall durch den Betreuer gegen die Betreuungsbehörde geltend gemachte Amtshaftungsansprüche wurden vom OLG Schleswig abgewiesen:

Ein Betreuer hat keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Betreuungsbehörde, wenn diese dem Betreuungsgericht mitteilt, dass begründete Zweifel an seiner Eignung bestehen.

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