Zur Europäischen Menschenrechtsbeschwerde

In Betreuungs- und Unterbringungssachen geschehen gravierende Menschenrechtsverletzungen. Oft können Verletzungen gegen die körperliche Integrität, die Freiheit und nicht auch zuletzt gegen das Recht auf Familienleben vorliegen. Solche Rechte sind in Artikel 5 und Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (kurz EMRK) als Abwehrrechte garantiert. Dadurch dass Betroffene in vielen Fällen von ihren engsten Verwandten abgeschirmt werden und ihnen von einem fremden Betreuuer ein Kontaktverbot auferlegt wird, kommt es zur Familienspaltung. Ich kenne Fälle, in denen Erbschleicher ältere Menschen vor der eigenen Verwandschaft abschotten oder Fälle, in denen Eltern die Betreuung ihrer Kinder grundlos wieder entzogen wurde und Mütter, die es danach nicht mehr schaffen, täglich ihr Kind zu sehen.  Wir sind überzeugt davon, vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Präzedenzfall gegen Deutschland zu schaffen, der letztlich auch zu einer längst überfälligen Reform des Betreuungsrechts in Deutschland führen wird.

Doch wann können Sie sich in Ihrer Sache an den Europäischen Gerichtshof für Menschenechte wenden?

Sehr nüchtern betrachtet sprechen die offiziellen Statistiken für sich. Etwa 90 % der eingereichten Beschwerden sind bereits unzulässig. Hierbei werde ich Sie im Folgenden jedoch auf die wichtigsten Punkte hinweisen. Von den restlichen 10 % betreffen die meisten Fälle Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK). So auch die Fälle gegen Deutschland.

Für die Zulässigkeit der Beschwerde muss zunächst einmal der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sein, d.h. alle Beschwerdemöglichkeiten – in der Regel letztinstanzlich zum Bundesverfassungsgericht – müssen unternommen worden sein. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer eine Frist von 6 Monaten einhalten (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Hier zählt – anders als bei innerstaatlichen Entscheidungen – für den Beginn des Fristlaufs nicht etwa das Zustellungsdatum der letztinstanzlichen Entscheidung, sondern allein das Entscheidungsdatum.

Individualbeschwerden können nach Art. 34 EMRK von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe eingelegt werden, die behauptet, durch eine deutsche letztinstanzliche Entscheidung in einem in der Menschenrechtskonvention oder deren Protokollen anerkannten Recht verletzt zu sein. Das heißt aber vor allen Dingen, dass ein Konventionsrecht verletzt sein muss. Nicht jedes Grundrecht, das unsere Verfassung garantiert, findet sich – in diesem Wortlaut oder überhaupt – auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass dem Beschwerdeführer prinzipiell durch die Rechtsverletzung ein erheblicher Nachteil entstanden sein muss (Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK).

Anonyme Beschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (Art. 35 Abs. 2 lit. a EMRK).

Interessant ist auch, dass Sie sich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass jedoch 90 % der Beschwerden ohne inhaltliche Prüfung bereits als unzulässig verworfen werden, erscheint die Rücksprache mit einem Anwalt, der im europäischen Menschenrechtschutz versiert ist, sinnvoll.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für Beschwerden ein Formular entwickelt, dass Sie auf jeden Fall ausgefüllt einreichen müssen. Zusätzlich kann auch ein Beschwerdeschrifsatz eingereicht werden.

Leider ist der Gerichtshof derzeit mit rund 50.000 neuen Beschwerden pro Jahr absolut überlastet, versucht jedoch trotzdem einen angenommen Fall innerhalb von 3 Jahren abzuschließen.

 

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