Nach § 271 FamFG sind Betreuungssachen Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, des Weiteren Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes sowie sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i BGB) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.