Sachverständigengutachten hat ggf. auch zuvor erstattete Gutachten (MDK) miteinzubeziehen wenn sich daraus Hinweise auf kognitive Fähigkeiten ergeben

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 – XII ZB 544/21).

BGH, Beschluss v. 02.11.2022, XII ZB 339/22

Im hier zitierten Fall wurde die Frage der Geschäftsfähigkeit durch das Landgericht deshalb nicht i. S. v. §§ 26, 30 FamFG hinreichend ausermittelt, weil der Sachverständige nicht ergänzend zur persönlichen Untersuchung der Betroffenen auch noch Erkenntnisse aus einem zuvor erstatteten Vorgutachten des medizinischen Dienstes zur Pflegebedürftigkeit einbezogen hat. In diesem Gutachten sind unter anderem kognitive Einschränkungen beschrieben, die gegebenenfalls sachverständige Rückschlüsse auf die Geschäftsfähigkeit ermöglichen.

 

 

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