Eilrechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist es möglich, sog. vorläufige Maßnahmen (“interim measures”) gegen die Bundesrepublik Deutschland zu beantragen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Antragsteller ein irreparabler Schaden droht und ein Konventionsrecht verletzt ist. In dem Eilantrag müssen die dringenden Gründe für die Unaufschiebbarkeit mitgeteilt werden. Wie in einem anderen Beitrag bereits erwähnt, kann im Betreuungsrecht unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt sein.

In Fällen wie Amrollahi gegen Dänemark (Nr. 56811/00) oder Eskinazi und Chelouche gegen die Türkei (Nr. 14600/05) wurde Eilrechtsschutz wegen einer akuten Bedrohung des Rechts auf Familienleben gewährt. Dennoch sind die Hürden hoch. Laut offizieller Statistik wurden gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2013 insgesamt 37 Eilanträge gestellt, wovon nur einer Erfolg hatte.

Der Europäische Gerichtshof hat eine Eilfaxnummer eingerichtet, unter der Eilanträge gestellt werden können. Allerdings sollen die Eilanträge in einer der beiden offiziellen Gerichtssprachen Englisch oder Französisch verfasst sein, wohingegen die “normale” Menschenrechtsbeschwerde problemlos in deutscher Sprache verfasst werden kann.

Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.
Studienschwerpunkt: Europäischer und internationaler Menschenrechtsschutz

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