Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf europäischer Ebene

Deutschland ist Hohe Vertragpartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die umfassend Menschenrechte garantiert und über die Individualbeschwerde des Artikel 34 EMRK auch ein Rechtsschutzmittel gegen die Bundesrepublik Deutschland als weitere Instanz nach dem Bundesverfassungsgericht eröffnet.

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention normiert, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Dies sind Bereiche die durch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung klassischerweise tangiert sind. Ein solcher Rechtseingriff ist aber im Europäischen Menschenrechtschutzsystem nur dann gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Ob eine solche Rechtfertigung möglich ist, muss dann natürlich in jedem Einzelfall genau überprüft werden. Meiner Ansicht nach kann beispielsweise ein Kontaktverbot zur fremdbetreuten volljährigen Tochter dann nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn fachärztliche Gutachten eindeutig belegen, dass diese Kontaktsperre sich negativ auf die Gesundheit der Tochter auswirkt und die Gutachten dem Betreuungsgericht vorliegen.

Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.
Studienschwerpunkt: Europäischer und internationaler Menschenrechtsschutz

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