Verfahrenspfleger auch bei Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer

Allein die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer enthebt das Gericht nicht davon, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 276 FamFG vorliegen.

 

Themen
Alle Themen anzeigen