Allein die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer enthebt das Gericht nicht davon, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 276 FamFG vorliegen.
Allein die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer enthebt das Gericht nicht davon, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 276 FamFG vorliegen.