Das Bundesverfassungsgericht legt größten Wert auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und auf das Recht, vor Gericht angehört zu werden

Diese Haltung kommt in der neuen Entscheidung zum vieldiskutierten Thema „Anhörung im Betreuungsverfahren“ erneut zum Ausdruck. Wie wir wissen, wird die Durchführung der Anhörung der Betroffenen vor und während der Einleitung eines Betreuungsverfahrens von vielen Betreuungsgerichten mal mehr und mal weniger ernst genommen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu untermauert unsere, seit Jahren vertretene Ansicht hierzu:
Ein Betreuungsverfahren – für welche Aufgabenkreise es auch immer vorgesehen ist – greift grundsätzlich massiv in die (Grund-)Rechte des Betroffenen ein. Deshalb kommt der Möglichkeit des Betroffenen, auf die Entscheidungen des Gerichts selbst Einfluss nehmen zu können, erhebliche Bedeutung zu. Diese Möglichkeit besteht für den Betroffenen in gebotenem Maße nur dann, wenn er sich selbst dazu äußern kann – wenn er also vor Gericht dazu angehört wird und er selbst dazu Stellung nehmen kann. Deshalb ist die persönliche Anhörung grundsätzlich unverzichtbar. Die Ausnahmen, die das Gesetz hierzu zulässt, sind aus gutem Grund eng begrenzt und nur in Einzelfällen zulässig. Die enge Verbindung zwischen dem für das Betreuungsverfahren als Recht auf persönliche Anhörung ausgestalteten Recht auf rechtliches Gehör und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bewirkt, dass in der Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung nicht nur eine Rechtsverletzung aus Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist, sondern zusätzlich auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) vorliegt.
s. BerfG, Beschluss v. 23.03.2016, AZ: 1 BvR 184/13

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