Beschwerde des Bevollmächtigten, nach Erledigung der Hauptsache, § 62 FamFG

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten auch beim Vorliegen einer transmortalen (über den Tod hinausgehende) Vollmacht kein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden

BGH, Beschluss vom 14.6.2023, AZ:  XII ZB 43/2

Nach dem Tod der betreuten Person fehlt die Antragsberechtigung für den Bevollmächtigten, deshalb ist die Beschwerde unzulässig.

Das Verfahren bezüglich der ggf. erforderlichen Anordnung der Betreuung ist mit dem Tod der betreuten Person insgesamt erledigt. Denn ab dem Zeitpunkt des Todes kann keine Sachentscheidung mehr darüber getroffen werden, ob eine Betreuung anzuordnen ist oder nicht. Deshalb ist die Beschwerde auch unbegründet. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Vollmacht über den Tod der betroffenen Person hinaus erteilt wurde, nichts.

Themen
Alle Themen anzeigen