Fraglich ist, in welchen Fällen man gegen eine Betreuungsanordnung Beschwerde einlegen kann.
Ein Vorsorgebevollmächtigter hat keine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen gegen eine Betreuungsanordnung, sondern nur im Namen des Betroffenen. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Betroffene nach einem Vollmachtswiderruf weiter vertreten werden muss.
Einem Betreuer steht die Beschwerdeberechtigung auch dann zu, wenn er bei fortdauernder Betreuung aus seinem Amt entlassen wird.
Angehörige des Betroffenen sind nur dann beschwerdeberechtigt, wenn sie im ersten Rechtszug als Beteiligte hinzugezogen werden. Es ist daher besonders wichtig, als Angehörigen im ersten Rechtszug den Antrag zu stellen, an dem Betreuungsverfahren beteiligt zu werden. Ohne eine solche Beteiligung können die Angehörigen keine Überprüfung der Entscheidung herbeiführen und keine Beschwerde einlegen.
Umgekehrt ist es aber so, dass die Beteiligung im Erstverfahren keine Beschwerdebefugnis für die Folgeverfahren vermittelt. So wurde einem Verfahrenspfleger, der im ersten Rechtszug beteiligt worden ist, die Beschwerdebefugnis für die Rechtsbeschwerde versagt.