Für die Befugnis naher Angehöriger, in einem Betreuungsverfahren in eigenem Namen Beschwerde einlegen zu können (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ist maßgeblich, ob die Beschwerde dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Angehörige als Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt.
Die Entscheidung des BGH (Beschluss v. 08.01.2020, AZ: XII ZB 410/19) stellt klar, dass die Zulässigkeit einer durch einen Angehörigen eingelegten Beschwerde in einem Betreuungsverfahren nicht dadurch entfällt, dass er damit (auch) eigene Interessen verfolgt. Entscheidend für die Beschwerdebefugnis – und damit für die Zulässigkeit der Beschwerde – ist, ob sie darüber hinaus auch dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Selbst dann, wenn die Beschwerde gegen den erklärten Willen des Betroffenen eingelegt wird, entfällt dadurch nicht die Beschwerdebefugnis des Angehörigen. Denn auch in einem solchen Fall kann sie den objektiven Interessen des Betroffenen dienen (z. B. bei Interessenkonflikten). Nur dann, wenn der Angehörige als Beschwerdeführer erkennbar nur eigene Interessen verfolgt, entfällt die Beschwerdebefugnis und führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.