Die Beschwerdefrist kommt nur in Gang, wenn der Beschluss, der mit der Beschwerde angefochten werden soll, nicht nur dem Betroffenen, sondern auch den übrigen Beteiligten, die beschwerdeberechtigt sind, ordnungsgemäß zugestellt wurde.
In einem Fall, den der BGH (Beschluss v. 29.03.2017, AZ: XII ZB 51/16) zu entscheiden hatte, ging es darum, dass der Sohn der Betroffenen von dieser eine Generalvollmacht erhalten hat. Vom Betreuungsgericht wurde eine Kontrollbetreuung eingerichtet. Dagegen wollte sich der Sohn mit der Beschwerde wenden. Das Gericht hat diese Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde verspätet eingegangen sei. Die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Beschlusses eingelegt werden. In diesem Fall wurde der Beschluss, mit dem die Kontrollbetreuung eingerichtet wurde, dem Sohn nicht förmlich zugestellt, sondern die Bekanntgabe erfolgte lediglich durch Aufgabe zur Post. Es hätte aber eine förmliche Zustellung erfolgen müssen, da der Sohn zum einen Beteiligter in dem Betreuungsverfahren war, er ein eigenes Beschwerderecht hat und zum anderen der Beschluss zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht dessen Willen (in seiner Funktion als Generalbevollmächtigter der Betroffenen) entsprochen hat. Deshalb hätte der Beschluss, um die Beschwerdefrist wirksam in Gang zu setzen nach § 41 Abs. 1 FamFG dem Sohn zugestellt werden müssen. Da dies aber nicht erfolgt ist, durfte seine Beschwerde nicht unter Hinweis auf die Versäumung der Frist als unzulässig verworfen werden. Der BGH hat den Fall zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.