Interessant ist die Frage, ob die Beschwerdeberechtigung eines Angehörigen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) gegen eine Betreuung dadurch entfallen kann, dass derselbe Angehörige die Einleitung des Betreuungsverfahrens – und damit die letztendliche Betreuerbestellung – angeregt hat. Der BGH hat dies in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss v. 21.6.2017, AZ: XII ZB 36/17) verneint: „… Die Beschwerdebefugnis entfällt nicht dadurch, dass sie (Angehörige) zunächst selbst die Einrichtung einer Betreuung angeregt und mit der Erstbeschwerde verfolgt hat, während sie nunmehr auf Einstellung des Verfahrens anträgt.“