Die Beteiligten im Betreuungsverfahren

Neben dem Betroffenen selbst, dem Betreuer oder Bevollmächtigten und der Betreuungsbehörde sollen auch Angehörige des Betroffenen und ggf. eine von ihm bezeichnete Person seines Vertrauens von der Eröffnung des Betreuungsverfahrens verständigt werden. Es handelt sich dabei um den Personenkreis, der auch auf Antrag als Beteiligte am Betreuungsverfahren hinzuzuziehen ist. Gemeint sind damit also nach § 274 Abs. 4 FamFG der […..]
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Beteiligtenrechte

Die Stellung als am Verfahren Beteiligte hat eine wichtige praktische Bedeutung. Denn aus der Beteiligtenstellung ergeben sich besondere Rechte: 1. Sie sind vor der Betreuerbestellung anzuhören, § 279  Abs. 1 FamFG. Gerade im Fall von Familienangehörigen ist dies auch besonders wichtig, da davon ausgegangen wird, dass sich der Richter unter diesen Umständen ein realistischeres und ausführlicheres Bild des Betroffenen machen […..]
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Beschwerdeberechtigung gegen Betreuung

Nach § 303 FamFG sind folgende Personen beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur Betreuung ergangen ist: Dem Verfahrenspfleger steht die Beschwerde zu, der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Für mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte, die ihr Amt gemeinschaftlich ausüben, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbst die […..]
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Beschwerdebefugnis naher Angehöriger gegen Ablehnung der Betreuerentlassung

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger erstreckt sich mittlerweile auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers abgelehnt worden ist. Dies gilt entgegen früherer BGH Rechtsprechung (BGHZ 132, 157-163), die den Grundsatz aus den Regelungen zur Vormundschaft auch auf Betreuungssachen übertrug, dass eine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung des Vormunds nur im Verhältnis zum Mündel besteht. Damals lehnte der […..]
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Beschwerderecht in Betreuungssachen

Grundsätzlich steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. Ergänzend hierzu gilt gemäß § 303 Absatz 2 FamFG, dass das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts […..]
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Zur Europäischen Menschenrechtsbeschwerde

In Betreuungs- und Unterbringungssachen geschehen gravierende Menschenrechtsverletzungen. Oft können Verletzungen gegen die körperliche Integrität, die Freiheit und nicht auch zuletzt gegen das Recht auf Familienleben vorliegen. Solche Rechte sind in Artikel 5 und Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (kurz EMRK) als Abwehrrechte garantiert. Dadurch dass Betroffene in vielen Fällen von ihren engsten Verwandten abgeschirmt werden und ihnen von einem fremden […..]
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Beschwerdeberechtigung gegen Betreuung

Nach § 303 FamFG sind folgende Personen beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur Betreuung ergangen ist: Dem Verfahrenspfleger steht die Beschwerde zu, der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Für mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte, die ihr Amt gemeinschaftlich ausüben, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbst die […..]
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§ 59 FamFG – Beschwerdeberechtigte

Der Betroffene selbst, Verfahrenspfleger und Betreuer sind grundsätzlich beschwerdeberechtigt. ·         Nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sind beschwerdeberechtigt, sollten sie selbst betroffen oder am Verfahren beteiligt sein. ·         Ehegatten und nahe Verwandte sind auch dann beschwerdeberechtigt, wenn sie nicht in eigenen Rechten betroffen sind, aber in erster Instanz bereits am Verfahren beteiligt waren, §303 FamFG

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