Diese Frage führt zu einem interessanten Rechtsproblem, welches in der Praxis immer wieder auftaucht. Es geht darum, ob das Beschwerderecht des Verfahrenspflegers, welches ihm nach § 335 Abs. 2 FamFG zusteht, den Verfahrenspfleger auch dazu berechtigt, eine Beschwerde für den Betroffenen nach § 62 FamFG einzulegen. Ziel einer solchen Beschwerde ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eine Maßnahme innerhalb eines Betreuungsverfahrens, die in der Vergangenheit liegt, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat und somit nicht durchgeführt hätte werden dürfen. Gemeint sind damit z. B. solche Fälle, in denen Betroffene ohne die erforderlichen Voraussetzungen in Pflegeheimen fixiert oder ruhiggestellt werden.
In ständiger Rechtsprechung verneint dies der BGH, aktuell auch mit einer neuen Entscheidung (BGH, Beschluss v. 22.03.2017, AZ: XII ZB 460/16):
Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.02.2012, AZ: XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619). Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Allerdings umfasst dieses im Falle der Erledigung nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG, welcher nach seinem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass der Beschwerdeführer (selbst) durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Dementsprechend kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt nach § 62 FamFG sein, dessen (eigene) Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung i. S. d. § 62 Abs. 2 FamFG hat (Senatsbeschluss v. 15.02.2012, AZ: XII ZB 389/11), also nur der Betroffene in eigenem Namen.