Vorsicht: Betreuungsanregung führt nicht automatisch zur Verfahrensbeteiligung

In einem Fall hatte ein Betroffener seiner Schwester eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Die Schwester hatte dadurch die Möglichkeit, den Betroffenen in allen Lebensbereichen wirksam zu vertreten. Aufgrund des immer weiter zunehmenden zweifelhaften Verhaltens der Bevollmächtigten sahen sich zwei weitere Geschwister des Betroffenen dazu gezwungen, beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung anzuregen mit dem Ziel, die Vollmacht der Schwester u. U. zu widerrufen und ihr so Einhalt zu gebieten. Das Betreuungsgericht stellte im darauffolgenden Verfahren fest, dass die Vollmacht wirksam war und der Schwester kein schädigendes Verhalten, welches die Einrichtung einer Betreuung rechtfertigen würde, nachzuweisen war. Auch die Betreuungsbehörde, die mit dem Fall befasst war, stellte in ihrem Bericht nichts anderes fest. Durch Beschluss wurde also die Betreuungseinrichtung abgelehnt. Sowohl der Bericht der Betreuungsbehörde als auch der ablehnende Gerichtsbeschluss wurde den beiden weiteren Geschwistern nicht zur Kenntnis gegeben. Sie erfuhren nichts davon. Genauso wenig wurden die beiden in dem Beschluss als Verfahrensbeteiligte aufgeführt. Dies hatte zur Folge, dass die Geschwister sich nicht im Namen der Betroffenen mittels Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts wehren konnten. Es ist ein verbreiteter Irrtum zu denken, dass durch die Anregung einer Betreuung eine automatische Beteiligung am Verfahren stattfindet. Im Falle der Nichtbeteiligung bleibt ein Beschwerderecht im nächsten Rechtszug versagt. Die Vorsorgevollmacht der Schwester ist also nach wie vor in Kraft.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass Angehörige oder auch andere Dritte, die am Wohlergehen des Betroffenen interessiert sind, sich von Anfang an ausdrücklich dem Verfahren als Beteiligte hinzuziehen lassen. Wenn die Geschwister dies getan hätten, könnten sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Richtigkeit der Entscheidung des Betreuungsgerichts überprüfen lassen. So aber sind ihnen die Hände gebunden.

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