Rechtsmittel der Beteiligten / Interesse des Betroffenen?

Angehörige oder andere Vertrauenspersonen eines Betreuten können sich als sog. „Beteiligte“ zu einem Betreuungsverfahren hinzuziehen lassen. Diese Beteiligtenstellung versetzt die Beteiligten in die Lage, in eigenem Namen Rechtsmittel einzulegen. Zulässigkeitsvoraussetzung dafür ist, dass dies im (objektiven) Interesse des Betroffenen geschieht.

Probleme ergeben sich, wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, dass er die Einlegung des Rechtsmittels durch einen Beteiligten nicht möchte. Kann daraus allgemein gefolgert werden, dass die Einlegung des Rechtsmittels von vornherein nicht im Interesse des Betroffenen ist und deshalb unzulässig ist?

Nein. Entscheidend ist das objektive Interesse des Betroffenen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Betroffene aufgrund seiner Krankheit dazu in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden oder nicht.

Wenn beispielsweise keine Krankheitseinsicht besteht, ist er nicht dazu fähig, die Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen die Betreuung oder die betreuungsrechtliche Maßnahme, gegen die das Rechtsmittel eingelegt werden soll, sprechen.
Nur dann, wenn er seinen Willen frei bestimmen und dementsprechend selbst frei entscheiden kann, führt sein erklärter Widerspruch gegen das von einem Beteiligten eingelegte Rechtsmittel zu dessen Unzulässigkeit.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 18.10.2017, AZ: XII ZB 336/17) deutlich gemacht, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, welches trotz Widerspruchs eines einwilligungsunfähigen Betroffenen durch einen Beteiligten geführt wird, dann ergeben würde, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgen würde.
„Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann-Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 438/16 – FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen – und damit auch gegen dessen Willen – das Rechtsmittel führen.“
Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte durch die Einlegung der Beschwerde lediglich eigene Interessen verfolgen würde, ergaben sich in dem zitierten Fall nicht.
18.04.2018

Themen
Alle Themen anzeigen