Nach § 303 Abs. 4 FamFG kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen, also des Vollmachtgebers, Beschwerde einlegen. Falls er in eigenem Namen Beschwerde einlegt, ist fraglich, ob dies zulässig ist.
Wenn der Bevollmächtigte nicht im Namen des Vollmachtgebers, sondern in eigenem Namen Beschwerde einlegt, muss das Beschwerdegericht jedoch vor der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zumindest in Erwägung ziehen, dass sich die Beschwerdeberechtigung aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ergeben kann. (s. BGH, Beschluss v. 11.12.2019, AZ: XII ZB 357/19).
Nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG kann sich die Beschwerdeberechtigung des Bevollmächtigten nämlich auch daraus ergeben, dass er für den Vollmachtgeber eine „Person des Vertrauens“ ist. Entsprechende Anhaltspunkte können sowohl aus der Beschwerdeschrift hervorgehen, als auch aus dem gesamten Akteninhalt. Von einem derartigen, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist dann auszugehen, wenn der Betroffene mit einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben, es ist hierzu in jedem Fall eine Einzelfallprüfung durchzuführen (s. BGH, Beschluss v. 25.01.2017, AZ: XII ZB 438/16). Es ergibt sich aus der Amtsermittlungspflicht, dass das Beschwerdegericht dieser Frage nachgehen muss. Es muss an den Bevollmächtigten einen Hinweis erteilen, sich darüber zu erklären, ob ein solches Vertrauensverhältnis evtl. vorliegen könnte.
Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass der Bevollmächtigte im ersten Rechtszug an dem Betreuungsverfahren beteiligt wurde. Dies ergibt sich für den Vorsorgebevollmächtigten schon aus dem Gesetz. § 274 Abs. 1 Nr. 3, wonach er Beteiligter an dem Betreuungsverfahren ist, soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist.