In mehreren Beschlüssen hat der BGH bereits entschieden, dass ein Verfahrenspfleger nicht dazu berechtigt ist, im Namen des Betroffenen Rechtsmittel einzulegen. Dies deshalb, weil der Verfahrenspfleger nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist, sondern ein „Unterstützer“, der die Wahrung der Belange des Betroffenen im Betreuungsverfahren gewährleisten und den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen erkunden und in das Verfahren einbringen und ihm so rechtliches Gehör verschaffen soll.
Wenn ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt ist, kann er aber dann wirksam für den Betroffenen Rechtsmittel einlegen, wenn er seine Stellung als Verfahrenspfleger aufgibt und sich ausdrücklich darauf beruft, dass der Betroffene ihn als Rechtsanwalt beauftragt hat, für ihn Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Diese Voraussetzungen müssen ausdrücklich aus den Schriftstücken des Rechtsanwalts hervorgehen.
12.09.2019