Rechtsprechung zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht

LG Meiningen, Beschluss vom 12.3.2018 – (29) 4 T 53/18:
1.
Die erfolgte Abgabe des gesamten Betreuungsverfahrens bewirkt auch den Übergang der Annexverfahren, wie z.B. die Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung. Eine gesonderte Abgabe nach § 314 FamFG ist nicht erforderlich. Die diesbezügliche Spezialregelung des § 314 FamFG betrifft nur die isolierte Abgabe eines Unterbringungsverfahrens.
2.
Die Abgabe eines Verfahrens an ein anderes AG außerhalb des bisherigen LG-Bezirks, die, wenn ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, auch vom Beschwerdegericht bewirkt werden kann, führt zu einem Zuständigkeitswechsel in der Beschwerdeinstanz. Dass das Rechtsmittel bereits vor der Abgabe des Verfahrens eingelegt wurde, ist dabei nicht erheblich.
3.
Sinn und Zweck der Abgabevorschriften ist die leichtere und zweckmäßigere Führung des Verfahrens und die Verhinderung, dass für das an sich zuständige Gericht der Aufwand, z.B. der persönlichen Anhörung, unverhältnismäßig wird. Dies gilt gleichermaßen für die Eingangs- als auch die Beschwerdeinstanz, die nach § 68 Abs. 3 FamFG grundsätzlich als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist.

07.10.2018

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