Person des Vertrauens – Beschwerdeberechtigung des Bevollmächtigten in eigenem Namen im Rahmen eines späteren Betreuungsverfahrens

Wenn eine Vorsorgevollmacht besteht und aus verschiedenen möglichen Gründen trotzdem eine (Kontroll-)Betreuung eingerichtet wird kann der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers nach § 303 Abs. 4 FamFG gegen den Betreuungsbeschluss Beschwerde einlegen.

Problematisch wird es dann, wenn es um die Frage geht, ob in einem solchen Fall der Bevollmächtigte auch in eigenem Namen Beschwerde gegen den Betreuungsbeschluss einlegen kann. Eine Beschwerdeberechtigung eines Bevollmächtigten im eigenen Namen gegen die (spätere) Einrichtung einer (Kontroll-) Betreuung ergibt sich aus dem Gesetz auf den ersten Blick grundsätzlich nicht. Sie kann sich aber aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ergeben, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um eine „Person seines (des Betroffenen) Vertrauens“ handelt und diese im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurde.
Wenn es sich aus den Umständen des bisherigen Verfahrens – z. B. aus dem Akteninhalt aber auch aus anderen Erkenntnismöglichkeiten – ergibt, dass dies der Fall sein könnte, ist das Gericht dazu verpflichtet, im Interesse des Betroffenen eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen bevor die Beschwerde des Bevollmächtigten, die er in eigenem Namen eingelegt hat,  von vornherein als unzulässig abgelehnt wird. Das Gericht muss sich mit der Frage beschäftigen, ob es sich nicht nur um einen Vorsorgebevollmächtigten sondern auch um eine Vertrauensperson für den Betroffenen handelt. Wenn möglich, muss dazu der Betroffene auch angehört werden. Nach der Rechtsprechung ist beispielsweise von einem genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich sowohl aus Äußerungen des Betroffenen wie auch aus anderen Umständen ergeben (vgl. Senatsbeschluss v. 24.10.2012, AZ: XII ZB 386/12).
Bezüglich der Merkmale und Kriterien, wann es sich denn nun um eine Vertrauensperson des Vollmachtgebers handelt, bestehen indessen unterschiedliche Meinungen. Teilweise wird gefordert, dass diese Person von dem Betroffenen in dem bisherigen Verfahren in irgendeiner Weise benannt werden muss. Die andere Ansicht verlangt eine solche explizite Benennung nicht, denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wird in keiner Weise erwähnt, dass die Vertrauensperson ausdrücklich benannt werden muss (vgl. BGH, Beschluss v. 25.01.2017, AZ: XII ZB 438/16).
Dem ist zuzustimmen, denn das Betreuungsverfahren hat gerade den Inhalt und das Ziel, den Wünschen und Bedürfnissen des Betroffenen soweit wie möglich gerecht zu werden. Dazu gehört selbstverständlich auch, die besonderen Beziehungen, die ein Betroffener nicht nur zu Angehörigen, sondern ggf. auch zu anderen ihm nahestehenden Vertrauenspersonen hat, zu erkennen und damit verbunden die entsprechenden Rechte innerhalb eines Betreuungsverfahrens zuzusprechen. Maßgebend ist immer der Einzelfall.
Es ist deshalb immer wichtig, dass sich Personen, die dem Vollmachtgeber, bzw. Betroffenen besonders nahestehen und in einem Vertrauensverhältnis zu ihm stehen schon im ersten Rechtszug an dem Betreuungsverfahren beteiligen lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Notwendigkeit dafür auf den ersten Blick nicht gegeben sein sollte. Eine Beteiligung muss nicht unbedingt ausdrücklich durch das Gericht ausgesprochen werden, es genügt auch eine konkludente Beteiligung die dadurch gekennzeichnet sein kann, dass Schriftstücke, die das Betreuungsverfahren in irgendeiner Weise betreffen, übermittelt werden.

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