Ein Vorsorgebevollmächtigter ist nicht dazu berechtigt, in eigenem Namen Beschwerde einzulegen, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Vollmachtgeber vom Betreuungsgericht abgelehnt wird. (s. dazu BGH, Beschluss v. 21.08.2019, AZ: XII ZB 156/19)