Ein psychisch Kranker, der durch gerichtlichen Beschluss in einer Psychiatrie oder in einer anderen Einrichtung untergebracht wird und in der diesbezüglichen gerichtlichen Anhörung – insbesondere nach der Rechtsmittelbelehrung – äußert, dass er mit der Unterbringung einverstanden ist, kann damit konkludent zum Ausdruck gebracht haben, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Unterbringung verzichtet. Wenn er im Nachhinein doch […..]
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