Die Feststellung durch das Betreuungsgericht, dass die freie Willensbildung des Betroffenen „erheblich beeinträchtigt“ sei, erlaubt nicht automatisch den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung bezüglich seiner Betreuung nicht mehr in der Lage ist.
BGH, Beschluss vom 31.10.2018, AZ: XII ZB 552/17
In dem zitierten Fall ging es darum, dass für einen Betroffenen wegen seiner Verhaltenssucht eine Betreuung nebst Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde und gegen seinen freieen Willen verlängert werden sollte. Das Gericht stützte die Verlängerung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen darauf, dass er in seiner freien Willensbildung "erheblich eingeschränkt" sei. Dies reicht nach der Entscheidung des BGH für eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nicht aus. Es muss festgestellt werden, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung hinsichtlich der Ablehnung einer Betreuung nicht in der Lage ist.
15.04.2019