Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar. Eine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung auszulegen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. April 2018 – 2 Ws 102/18
22.06.2018