Die gesetzliche Form der Beschwerdeeinlegung durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG) ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von dem Richter protokolliert wird. (s. dazu BGH, Beschluss v. 04.09.2019, AZ: XII ZB 148/19)