Unterbringung – konkludenter Verzicht auf Rechtsmittel – Verfahrensfähigkeit des Betroffenen

Ein psychisch Kranker, der durch gerichtlichen Beschluss in einer Psychiatrie oder in einer anderen Einrichtung untergebracht wird und in der diesbezüglichen gerichtlichen Anhörung – insbesondere nach der Rechtsmittelbelehrung – äußert, dass er mit der Unterbringung einverstanden ist, kann damit konkludent zum Ausdruck gebracht haben, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Unterbringung verzichtet. Wenn er im Nachhinein doch nicht mit der Unterbringung einverstanden ist und deshalb Beschwerde einlegt kann diese unzulässig sein. Dies unabhängig davon, wie schwerwiegend seine psychische Erkrankung ist, weil er nach § 316 FamFG in Unterbringungssachen uneingeschränkt verfahrensfähig ist.

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