Dem Vorschlag des Betroffenen hinsichtlich der Person des Betreuers ist zu folgen – auch bei möglicherweise bestehenden Interessenskonflikten – solange die Geeignetheit des Betreuers nicht in Frage steht

Der BGH hat dies in aktuellen Entscheidungen (BGH, Beschluss v. 09.05.2018, AZ: XII ZB 521/17, BGH, Beschluss v. 09.05.2018, AZ: XII ZB 553/17) erneut bekräftigt:

Nach § 1897 Abs. 4 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Dieser Vorschlag setzt weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen voraus. Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch äußert, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, nicht von Bedeutung.
Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 BGB räumt dem Richter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen die vom Gericht zu treffenden Feststellungen einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ergeben. Die Annahme einer solchen Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich auf Erkenntnisse stützen muss, die in der Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf die von der Betreuung umfassten Aufgabenkreise zu begründen.
Dass ein Berufsbetreuer zur Wahrnehmung der Vermögenssorge im Allgemeinen besser geeignet sein mag, reicht für eine Nichtbeachtung des Betreuervorschlags schon deshalb nicht aus, weil die Eignung des vorgeschlagenen Betreuers nicht schon dadurch entfällt, dass er nicht in der Lage ist, sämtliche Aufgaben persönlich wahrzunehmen. Vielmehr darf und wird er sich im Einzelfall auch Hilfspersonen wie eines Hausverwalters, Rechtsanwalts oder Steuerberaters bedienen.
In dem zitierten Fall (XII ZB 521/17) ging es darum, dass die Wunschbetreuerin bei Anordnung der Betreuung die Lebensgefährtin des Betroffenen war. Nach Beendigung der Beziehung zwischen Betreuerin und Betroffenem sah das Betreuungsgericht in dieser Konstellation einen möglichen Interessenkonflikt hinsichtlich der Vermögenssorge. Deshalb wurde die Eignung der Ex-Lebensgefährtin wohl in Frage gestellt und für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ein Fremdbetreuer eingesetzt. Allerdings wurden diesbezüglich keine belastbaren Feststellungen getroffen, sondern die Frage, ob die Ex-Lebensgefährtin nunmehr ungeeignet zur Führung der Betreuung bezüglich der Vermögenssorge sein könnte, offen gelassen. Die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und der Fall wurde zur Erhebung weiterer Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen.
14.11.2018

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