Für die Anordnung oder Genehmigung aller Unterbringungsmaßnahmen gilt: Es hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme stattzufinden, § 321 FamFG. Dazu gehört zunächst, dass dem Betroffenen zumindest formlos mitgeteilt wird, wer der Sachverständige sein wird. Dadurch wird dem Betroffenen das verfahrensrechtlich notwendige „rechtliche Gehör“ garantiert, es wird ihm so die Möglichkeit gegeben, bspw. den […..]
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