Für den Betroffenen dient die persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht in erster Linie dazu, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, also dem Gericht seine Situation und Sichtweise bezüglich des Betreuungsverfahrens mitzuteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein die Tatsache, dass der Betroffene während der Anhörung mitteilt, eine Betreuung nicht haben zu wollen und mit einem Betreuer nicht zusammenzuarbeiten, dazu führt, dass die Betreuung nicht erforderlich ist weil sie ohnehin „nicht zum Erfolg“ führen würde und deshalb nicht eingerichtet wird.
Für das Betreuungsgericht hat die persönliche Anhörung vor allem den Zweck, sich von dem Betroffenen einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Im Hinblick auf die in jedem Betreuungsverfahren durchzuführenden Ermittlungen durch das Gericht kommt der Anhörung des Betroffenen deshalb eine zentrale Bedeutung zu. Denn nur so kann das Gericht sich einen Eindruck darüber verschaffen, ob das Verfahren im Hinblick auf die Einrichtung einer Betreuung weiter betrieben werden soll oder nicht.
Auch wenn das Gericht schon nach Aktenlage davon ausgeht, dass eine Betreuung nicht eingerichtet wird, bedeutet dies nicht, dass die Anhörung generell unterbleiben kann. Zwar ist in einem solchen Fall die Anhörung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Jedoch dient sie auch dann dem Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck über die Aktenlage hinaus zu verschaffen, was ebenfalls unter die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen fällt.
Um diese Erkenntnisse in hinreichender Art und Weise zu erhalten, ist die persönliche Anhörung notwendig.
Nur in Ausnahmefällen ist das Absehen von der persönlichen Anhörung möglich.
Wenn der Betroffene nicht zu der Anhörung erscheint, sind seitens des Gerichts zuerst alle zwanglosen Möglichkeiten auszuschöpfen, den Betroffenen anhören zu können, bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu diesen Möglichkeiten gehört ggf. auch das Aufsuchen des Betroffenen in seiner üblichen Umgebung.
06.11.2019