Persönliche Anhörung – Ausnahmen

Das Betreuungsgericht muss sich vor der Betreuerbestellung, vor der Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme oder vor der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts von dem Betroffenen durch Anhörung einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Wann kann diese Anhörung ausnahmsweise entfallen?

Die Anhörung kann nach §§ 278 Abs. 4, 34 Abs. 2 FamFG dann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind. Diese Entscheidung darf aber nur auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens (ärztliches Attest reicht nicht aus) getroffen werden. Gleiches gilt für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG. Dabei muss das Gutachten für das Gericht nachvollziehbar darlegen, um welche konkreten Tatsachengrundlagen und um welche konkrete Gefahr es sich handelt. Falls sich diese gesundheitlichen Gefahren dadurch kompensieren lassen, dass Vertrauenspersonen des Betroffenen bei der Anhörung anwesend sein dürfen, muss sie durchgeführt werden.

Ferner ist erforderlich, dass der evtl. vorhandene Verfahrensbevollmächtigte (Rechtsanwalt) des Betroffenen und/oder ggf. der Verfahrenspfleger von dem Anhörungstermin benachrichtigt wird. Falls diese Benachrichtigung nicht stattfindet liegt ein Verfahrensfehler vor. (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)

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