Anhörung ist grundsätzlich zwingend – auch wenn der Betroffene nicht zu einer verbalen Äußerung in der Lage ist

Im Allgemeinen kommt es bei einer Anhörung bzgl. einer Betreuungseinrichtung oder Verlängerung , nicht entscheidend darauf an, dass der Betroffene den Sinn, der hinter den Fragen, die ihm gestellt werden, genau erkennen und sich dazu äußern kann. Es ist keinesfalls so, dass von einer Anhörung schon dann abgesehen werden darf, wenn der Betroffene sich aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht sinnvoll zu den gestellten Fragen (verbal) äußern kann. Entscheidend ist vielmehr, dass er sich überhaupt in irgendeiner Weise zu dem Sachverhalt äußern kann. Solange also durch das Gericht nicht ausgeschlossen und festgestellt werden kann, dass aus den Aussagen und/oder aus dem Verhalten des Betroffenen im Rahmen der Anhörung Hinweise auf seine natürliche Willensbildung zu erfahren sind, darf das Betreuungsgericht nicht von einer Anhörung des Betroffenen absehen. Es ist auch dazu angehalten, u. U. technische Hilfsmittel, die die Verständigung mit dem Betroffenen ermöglichen oder erleichtern, einzusetzen.
s. dazu Beschluss BGH v. 28.09.2016, AZ: XII ZB 269/16 in dem es darum ging, dass ein Betroffener, der sich aufgrund seines Krankheitsbildes nicht mündlich äußern konnte, vom Betreuungsgericht schlichtweg überhaupt nicht angehört wurde, bzw. das Gericht es nicht für erforderlich hielt, sich einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen.

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