Das Gutachten als Grundlage für die Unterbringung

Für die Anordnung oder Genehmigung aller Unterbringungsmaßnahmen gilt: Es hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme stattzufinden, § 321 FamFG.
Dazu gehört zunächst, dass dem Betroffenen zumindest formlos mitgeteilt wird, wer der Sachverständige sein wird. Dadurch wird dem Betroffenen das verfahrensrechtlich notwendige „rechtliche Gehör“ garantiert, es wird ihm so die Möglichkeit gegeben, bspw. den ernannten Sachverständigen abzulehnen und einen anderen zu verlangen.
Des Weiteren muss der Betroffene von diesem Sachverständigen vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersucht und befragt werden. Außerdem muss dem Betroffenen verständlich gemacht werden, dass er sich einem Sachverständigen gegenüber sieht und dass und warum dieses Gutachten erstellt werden muss.
Das Gutachten muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Angesichts der aber von einer Unterbringung ausgehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffe wird es aber überwiegend als wichtig und angezeigt angesehen, das Gutachten schriftlich zu erstellen. Es muss wissenschaftlich begründet sein und zu der Art und dem Ausmaß der Krankheit Stellungnehmen. Dies in Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Betroffenen und dessen Krankheitsbild und mit der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse.
s. BGH, Beschluss v. 14.08.2013, AZ: XII ZB 614/11

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