Bei der Überprüfung der Frage, ob eine Vorsorgevollmacht durch eine gesetzliche Betreuung „abgelöst“ werden soll, weil erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des oder der Bevollmächtigten bestehen, steht dem Richter hinsichtlich der Art seiner Sachverhaltsermittlungen und des Ermittlungsumfangs ein Ermessensspielraum zu. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit er nachforscht, ob die Vorwürfe und Beschuldigungen, denen beispielsweise Vorsorgebevollmächtigte oft ausgesetzt sind, tatsächlich berechtigt sind, oder ob es sich „nur“ um (familieninterne) Streitigkeiten mit entsprechenden Schuldzuweisungen und – nicht selten Verleumdungen – handelt.
Wenn die Beteiligten mit der Ermittlungsarbeit des Richters nicht einverstanden sind, weil er ihrer Ansicht nach nicht genügend oder nur einseitigen Ermittlungsaufwand betrieben hat, besteht die Möglichkeit, gegen die daraus folgende gerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen. Innerhalb dieser Beschwerde wird überprüft, ob Rechtsfehler vorliegen. Dazu gehört auch die Frage, ob der Richter wirklich alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und seine anschließende Würdigung und Entscheidung des Verfahrens dementsprechend auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruhen.
Soweit jedenfalls die Theorie. In der Praxis allerdings drängt sich nicht selten der Verdacht auf, dass Richter und Rechtspfleger – gerade wenn es bei Vollmachtverhältnissen, die in Betreuungsverfahren übergehen sollen – im Kern um offensichtlich „lästige“ Familienstreitigkeiten geht, sich schnell „auf eine Seite“ schlagen. So kommt es zu Ergebnissen, die weder im Interesse der Beteiligten und schon gar nicht im Interesse der Betroffenen sind.