Anhörung im Unterbringungsverfahren – fehlende rechtzeitige Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an Betroffenen und Verfahrenspfleger

Wenn über eine (erneute) Unterbringung entschieden werden soll, muss in aller Regel (Ausnahme nach § 68 FamFG möglich) davor eine Anhörung des Betroffenen stattfinden, in der auch auf das zuvor eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eingegangen wird.
Problematisch und durchaus praxisrelevant sind die Fälle, in denen der Betroffene zuvor keinerlei Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens hat. Zwar gibt es Fälle, in denen bewusst davon abgesehen wird, dem Betroffenen vorab das Gutachten bekanntzugeben, da die Gefahr besteht, dass dadurch dessen Gesundheitszustand schwer beeinträchtigt oder zumindest gefährdet wird. Es muss dann aber auf jeden Fall zuvor ein Verfahrenspfleger für den Betroffenen bestellt werden, dem das Gutachten übergeben wird. Wenn das Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt – erforderlichenfalls auf sensible Art und Weise –  mit dem Betroffenen besprochen werden kann,  muss davon ausgegangen werden können, dass der Verfahrenspfleger den Inhalt des Gutachtens mit dem Betroffenen vor dem Anhörungstermin bespricht, bzw. überhaupt die Gelegenheit dazu bekommt, mit dem Betroffenen darüber zu sprechen.
Nicht hingenommen werden muss dagegen, dass dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger während des Anhörungstermins das Gutachten übergeben wird und ohne Pause gleich im Anschluss die Anhörung fortgeführt wird. Dadurch haben weder der Betroffene noch der Verfahrenspfleger Gelegenheit, sich im Rahmen des Anhörungstermins zu dem Gutachten zu äußern. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und führt zu einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der anschließenden gerichtlichen Entscheidung führt. S. hierzu BGH, Beschluss v. 22.2.2017, AZ:  XII ZB 341/16:

a) Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen.
b) Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil die Gefahr besteht, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.
c) Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.

Themen
Alle Themen anzeigen