Wenn eine Person für sich selbst eine Betreuung beim Betreuungsgericht anregt und die Betreuungseinrichtung abgelehnt wird entfaltet diese Entscheidung keine materielle Rechtskraft (§ 48 Abs. 1 und 2 FamFG ist nicht anwendbar). Das bedeutet, dass der Betroffene trotz dieser Entscheidung erneut eine Betreuung für sich anregen kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn gegen wiederholte Anregungen des Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Anregungen offensichtlich unberechtigt sind und keinerlei Änderungen der zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage ersichtlich sind. (s. dazu LG Memmingen, Beschluss v. 30.09.2019, AZ: 41 T 991/19)