Oft werden uns Fragen dazu gestellt, ob es Betroffene über sich ergehen lassen müssen, dass Richter, Ärzte und ggf. Mitarbeiter der Betreuungsbehörde gegen den Willen des Betroffenen – gewaltsam – sich Zutritt zu dessen Wohnung verschaffen um ihn dort anzuhören oder ärztlich zu begutachten.
Begutachtung und Anhörung in der Wohnung gegen den Willen des Betroffenen ist rechtswidrig und muss nicht hingenommen werden:
Im Hinblick auf das Grundrecht der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ nach Art. 13 Abs. 7 GG ist für Eingriffe und Beschränkungen, die nicht „Durchsuchungen“ sind, eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Voraussetzung. Nur in engen Grenzen sind solche Eingriffe erlaubt. Es gilt das grundsätzliche Gebot der unbedingten Achtung der Privatsphäre des Bürgers.
In den Fällen, in denen Betroffene sich weigern, sich von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen und deshalb aufgrund richterlicher Anordnung gegen ihren Willen in ihrer Wohnung aufgesucht werden um womöglich dort untersucht und/oder angehört zu werden, können insbesondere nicht die §§ 322 i. V. m. § 283 FamFG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden.
Diese Vorschriften betreffen im Falle der Weigerung des Betroffenen, an der Untersuchung und/oder Anhörung mitzuwirken, allein die Anordnung der Vorführung zur Untersuchung.
Danach kann zwar nach entsprechendem richterlichem Beschluss die Vorführung und ggf. das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. Dies darf aber allein dem Ziel dienen, den Betroffenen zu finden und ihn der Untersuchung (außerhalb seiner Wohnung) zuzuführen. Keinesfalls darf auf diese Art und Weise eine Untersuchung oder Anhörung in der Wohnung des Betroffenen erzwungen werden.
Wenn es sich um einen der Ausnahmefälle von gemeiner Gefahr oder Lebensgefahr handeln sollte, muss dies ersichtlich sein und in dem vorausgehenden richterlichen Beschluss dargelegt werden.
Im Übrigen ist der Betroffene i. d. R. vor einer solchen Anordnung persönlich anzuhören. Wenn eine Anhörung nicht stattfindet, liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor. (s. nachstehenden Artikel „Vorführung zur Untersuchung – Anhörung – rechtliches Gehör“)
14.11.2018