Geschlossene Unterbringung für die Dauer eines Jahres ohne dass der Betroffene den Inhalt eines einer solchen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachtenn kennt?

Das Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand eines Betroffenen ist unverzichtbare Grundlage für die Entscheidung des Betreuungsgerichts, ob der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen ist oder nicht. Ebenso unverzichtbar ist es, dass der Betroffene in vollem Umfang von dem Inhalt des Sachverständigengutachtens in Kenntnis gesetzt wird.
Zu diesem Thema gibt es eine interessante aktuelle Entscheidung des BGH (Beschluss v. 08.03.2017), die klar zum Ausdruck bringt, dass eine durch vorinstanzliche Gerichte völlige Außerachtlassung der Ausübung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Nichtbekanntgabe des Sachverständigengutachtens gegenüber dem Betroffenen zur Aufhebung der daraufhin ergangenen gerichtlichen Entscheidung führt.
In seiner Begründung führt der BGH aus, dass die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gem. § 37 Abs. 2 FamFG voraussetzt, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich auch ihm zur Verfügung zu stellen, so dass er sich zu den festgestellten Indikationen äußern, Nachfragen stellen und durch die Erhebung von Einwendungen und Vorhalten an den Sachverständigen evtl. eine andere Einschätzung erreichen kann. Nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG kann davon abgesehen werden. Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger des Betroffenen ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen selbst nicht, denn der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. (Senatsbeschluss vom 11.02.2015, AZ: XII ZB 48/14, FamRZ 2015, 981 Rn. 6 mwN).

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