Betreuungsmissbrauch unter Aufsicht des Gerichts

Der Kester-Haeusler-Stiftung wurde von einem Angehörigen ein Betreuungsfall zur Kenntnis gebracht, der jegliches Vertrauen in rechtsstaatliches Verhalten erschüttert.

Für ein mittlerweile verstorbenes älteres Ehepaar musste aufgrund von Demenz eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Auf eigenen Wunsch der beiden wurde einer der zwei Söhne sowie dessen Ehefrau (Juristin) zum Betreuer bzw. Ersatzbetreuerin bestellt.

Grundsätzlich sind die Betreuungsgerichte an den Wunsch der Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer einzusetzen, gebunden, § 1897 Abs. 4 BGB. Der Wille der Betroffenen kann allerdings dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person ihrem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen führen kann oder will. Soweit es um die Geeignetheit der gewünschten Person geht, müssen die vom Gericht zu treffenden Feststellungen einen das Wohl der Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel bezogen auf die Aufgabenkreise ergeben. Die Annahme einer solchen Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts. Um zu einer solchen Prognoseentscheidung zu gelangen, muss sich das Gericht auf Erkenntnisse aus der Vergangenheit stützen. Diese Erkenntnisse müssen in diesem Fall dazu führen, dass – bezogen auf die Zukunft – ein Eignungsmangel bereits bei Ernennung des Betreuers eindeutig und objektiv festzustellen ist.

Die Betroffenen waren vermögend. Der zum Betreuer eingesetzte Sohn war selbstständiger Unternehmer und befand sich dem Gericht nachgewiesen fortwährend in erheblichen, finanziellen Schwierigkeiten. Schon vor der Bestellung zum Betreuer hatte dieser seine Eltern regelmäßig dazu veranlasst, ihm mit großen Beträgen finanziell unter die Arme zu greifen. So hatten sie ihm über Jahre hinweg Darlehen gewährt, Kredite für ihn aufgenommen, Bürgschaften übernommen, Steuerschulden und Steuerstrafen bezahlt… So kam es, dass das Ehepaar im Laufe der Zeit – immer in dem guten Glauben, er würde damit wieder „auf die Beine kommen“-  den größten Teil des Vermögens (u. a. Immobilien, Wertpapierdepot, Bankguthaben) in den Sohn und dessen Lebensstil investierte und letztendlich die eigene Altersvorsorge weitestgehend verlor. Vertraglichen Zahlungsverpflichtungen (Darlehenstilgungen) gegenüber seinen eigenen Eltern kam er nur unvollständig bzw. gar nicht nach.

Der 2. Sohn klärte das Betreuungsgericht von Anfang an über diese Zustände und die manipulative Verhaltensweise seines Bruders gegenüber den Eltern umfassend auf und legte hinreichend dar, dass der Bruder als Betreuer – insbesondere für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge – ungeeignet ist. Um weitere familiäre Eskalationen zu vermeiden beantragte er mehrfach, einen Betreuerwechsel durchzuführen und einen neutralen Berufsbetreuer zu bestellen.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte das Gericht auf den hier offensichtlich vorliegenden Interessenskonflikt reagieren müssen, indem es zumindest weitere Ermittlungen von Amts wegen hätte durchführen müssen. Diese Ermittlungen hätten in diesem Fall zu der Erkenntnis geführt, dass die von den Eltern gewünschten Betreuer ungeeignet im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind und keineswegs die Fähigkeit besitzen, die Betreuung der Eltern zu deren Wohle zu führen.

Auch wenn es sich bei den Betreuern um nahe Angehörige handelt, die – wie vom Gesetz favorisiert – die Betreuung ehrenamtlich führen, der Schutz der Familie in den Vordergrund gestellt wird und die Eltern sich Sohn und Schwiegertochter als Betreuer gewünscht haben, ist das Betreuungsgericht dazu verpflichtet, eine Person nur dann zum Betreuer einzusetzen, wenn diese dazu geeignet ist und keine konkrete Gefahr besteht, dass die Betreuung nicht im Sinne der Betreuten geführt wird.

Jedenfalls mussten sich trotz der hinreichend belegten Zweifel offensichtlich weder der Sohn, noch dessen Ehefrau gegenüber dem Betreuungsgericht erklären oder irgendwelche Zweifel an ihrer Geeignetheit ausräumen. Beide wurden ohne Weiteres zu Betreuern für das Ehepaar bestellt bzw. in diesem Amt wiederholt gerichtlich bestätigt. Sämtliche Versuche des 2. Sohnes, in diesem Verfahren mit dem Gericht sachlich zu kommunizieren, um die Gefahrenlage für die Eltern darzustellen und abzuwenden, verliefen im Sande. Es kam zwar zu einer persönlichen Anhörung des 2. Sohnes um „die Sachlage zu erörtern“. Dieser Anhörung blieb der Betreuer jedoch unentschuldigt fern. Der von dem Betreuer verpflichtete Prozessbevollmächtigte blieb der Anhörung gleichfalls fern. Die Richterin äußerte in diesem Gespräch gegenüber dem 2. Sohn zwar, dass es in Betracht käme, angesichts der Umstände für die Vermögenssorge einen fremden Berufsbetreuer zu bestellen. Umgesetzt wurde dies jedoch nicht.

Auch ein in der Zwischenzeit von der Mutter eingereichter Antrag, den Sohn als Betreuer – zumindest für sie – zu entlassen, wurde mit Hinweis auf die mittlerweile fortgeschrittene Demenz abgelehnt, bzw. nicht beachtet.

Die Führung der Betreuung gestaltete sich im weiteren Verlauf so, dass die Betreuer die Eltern in einer Doppelwohnung im Hotel- (nicht Pflegebereich) eines luxuriösen Wohnstifts in kirchlicher Trägerschaft unterbrachten. Die laufenden Kosten dafür überstiegen das nicht unerhebliche Einkommen der Eltern (im Wesentlichen aus 4 Renten bestehend) Das Eigenheim der Betroffenen ließen Sie über Jahre hinweg leer stehen und verwahrlosen. Die laufenden Kosten der Immobilie wurden vom Restvermögen der Eltern bezahlt. Eine Vermietung des Einfamilienwohnhauses in guter Wohnlage unterblieb, obwohl auch dem Gericht bekannt war, dass die Eheleute auf Grund der zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in ihr Haus zurückkehren werden. Beide Pkw der Eltern standen ungenutzt und weiterhin angemeldet herum. Es stand zu befürchten, dass die Eltern durch das Verhalten der Betreuer nach dem Verbrauch mündelsicher angelegter Liquidität zum Sozialfall werden würden.

Die finanzielle Situation des Betreuers blieb auch für das Gericht ersichtlich weiterhin prekär. Dies war auch den Betreuungsakten zu entnehmen. U.a. monierte das Gericht unzulässig hohe Schenkungen; es kam zur Auflegung von Zwangsgeldern wegen nicht eingereichter Berichte sowie zur Androhung strafrechtlicher Konsequenzen für den (erneuten) Fall nicht mündelsicherer Anlagen von Vermögen der Betreuten durch die Betreuer. Im Vorfeld der Bestellung zum Betreuer kam es zu einem gegen den späteren Betreuer gerichteten Verfahren in Steuerstrafsachen an den auch in diesem Betreuungsfall zuständigen Gerichten. Bereits in diesem Strafverfahren fällten die zuständigen Kammern dieser Gerichte rechtswidrige Beschlüsse zu Gunsten des späteren Betreuers, gegen die die Finanzbehörden jedoch mit Erfolg vorgingen. In diesem Zusammenhang wurde der spätere Betreuer von den Strafverfolgungsbehörden zur Fahndung ausgeschrieben. Trotz alledem sah das auch mit diesen Tatsachen konfrontierte Betreuungsgericht keine Veranlassung, seine Geeignetheit in Frage zu stellen und den sich in Anbetracht der Umstände aufdrängenden Betreuerwechsel durchzuführen. Im Gegenteil: Die beiden Betreuer konnten unter Aufsicht des Betreuungsgericht weiterhin schalten und walten wie sie wollten.

Auch auf persönlicher Ebene spitzte sich die Lage auf unerträgliche Weise zu. Die Eltern wünschten ausdrücklich, von dem 2. Sohn, seiner Frau und den Enkeltöchtern regelmäßig besucht zu werden. Dies untersagten die Betreuer durch die rechtswidrige Verhängung von Besuchs- und Kontaktverboten in Kliniken und dem Wohnstift. Sie instrumentalisierten hierzu die Leitung und Teile des Personals des in kirchlicher Trägerschaft befindlichen Seniorenstifts, den Bruder und seine Ehefrau nicht zu den Eltern zu lassen.

Nach eingelegter Beschwerde und einem Antrag auf Gewährung des Umgangsrechts mit den Eltern führte der Rechtsweg den 2. Sohn schließlich bis zum Bundesgerichtshof. Durch Beschluss des BGH vom 08.01.2020 (AZ: XII ZB 410/19 und XII ZB 411/19) wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen. Der vom 2. Sohn beauftragte Rechtsanwalt schloss seine an den BGH in dieser Angelegenheit gerichtete Rechtsbeschwerde mit den Worten:

„Gerügt wird die Verletzung des gesamten formellen und materiellen Rechts, insbesondere von § 303 FamFG i.V. mit §26 Fam FG und Art.103 Abs. 1 GG sowie von § 1897 BGB“

Der BGH führte in seiner Begründung sehr deutlich aus, dass bei objektiver (!) Betrachtungsweise sehr wohl Gründe für einen Betreuerwechsel vorliegen.

Wörtlich führt der BGH aus:

„…Der Beteiligte zu 3 hat in seiner Beschwerdebegründung substantiiert Gründe dafür vorgetragen, warum der Beteiligte zu 1 das ihm übertragene Betreueramt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeblich nicht zum Wohl des Betroffenen ausübe. Insbesondere hat er hierbei auf einen Interessenkonflikt des Beteiligten zu 1 hingewiesen, der sich daraus ergeben könnte, dass der Betroffene dem Beteiligten zu 1 ein Darlehen gewährt hat, dessen Rückzahlung gefährdet sein könnte, sollte der Beteiligte zu 1 weiter zum Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt bleiben. Sofern diese Behauptungen des Beteiligten zu 3 zutreffen, könnte es dem Wohl des Betroffenen entsprechen, einen Betreuerwechsel vorzunehmen, um dessen Vermögensinteressen zu schützen. Schon aus diesem Grund liegt die Beschwerdeeinlegung objektiv auch im Interesse des Betroffenen. Zudem hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht in den Blick genommen, dass der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde die Bestellung eines neutralen Berufsbetreuers erreichen möchte. Auch dies könnte im Hinblick auf die gegen den Beteiligten zu 1 erhobenen Vorwürfe bei objektiver Betrachtung im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegen, auch wenn er und seine Ehefrau einen Betreuerwechsel ablehnen. Insoweit weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass der Beteiligte zu 3 die Entscheidungen eines neutralen Berufsbetreuers auch dann zu akzeptieren habe, wenn sie seinen eigenen Interessen widersprechen.  Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.“

Dieser Beschluss, bzw. die weitere – sehr schleppende – Bearbeitung des Verfahrens am Landgericht, kam zu spät. Trotz der eindeutigen Aussage des BGH gelang es dem Betreuer durch Instrumentalisierung von Teilen des Personals des Wohnstifts, Teilen des Personals eines mobilen Pflegedienstes der involvierten Ärzte … die Eltern weiterhin zu isolieren.

In altbekannter Manier unterband er jeglichen Kontakt zwischen dem 2. Sohn und den Eltern. Gehindert wurde er daran nur vereinzelt.

Dies konnte ihm in den letzten 8 Monaten vor allem deshalb immer noch gelingen, weil nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den BGH an das Landgericht dasselbe trotzdem bis zum Tod beider Eltern in den entscheidenden Auflagen des BGH untätig blieb, einen Betreuerwechsel nicht vornahm und auch dem 2. Sohn uns seiner Ehefrau nicht dazu verhalf, persönlichen Umgang mit seinen Eltern in der ihnen noch verbleibenden Zeit zu ermöglichen. Das Landgericht blieb schlicht monatelang untätig. Und dies in Anbetracht der durch den Beschluss vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und der daraus für das Verfahren und die Gerichtskasse entstehenden Konsequenzen.

Der Vater musste 2019 zum wiederholten Mal in eine Klinik eingewiesen werden. Er verbrachte ca. 2 Monate  in unterschiedlichen Abteilungen. Dort wurde er von der Ehefrau des 2. Sohnes mit einer Kopfverletzung und nicht ansprechbar auf der Privatstation des Städtischen Klinikums aufgefunden. Der 2. Sohn konnte ihn zusammen mit seiner Tochter an unterschiedlichen Tagen besuchen. Es stellte sich heraus, dass er nicht nur am Kopf verletzt, sondern auch komplett abgemagert, verwirrt und nicht ansprechbar war. Später wurde er in einer geriatrischen  Reha Klinik in NRW untergebracht. In dieser Klinik verfuhr der Betreuer wie zuvor: Er erteilte erneut Besuchs- und Auskunftsverbote. Die beiden Enkeltöchter wurden deshalb vom Personal der Reha Klinik abgewiesen, als sie ihren Großvater besuchen wollten. Nach Vorlage des o. g. BGH-Beschlusses gelang es dem 2. Sohn jedoch in Abstimmung mit dem verantwortlichen Chefarzt seinen Vater in dieser Reha-Klinik zu besuchen. Er fand ihn ansprechbar und in deutlich verbessertem, körperlichen Zustand vor. Nach kurzer Zeit erschien jedoch der Betreuer im Krankenzimmer des Vaters und die Lage eskalierte. Der Betreuer drohte damit, die Polizei und die Staatsanwaltschaft einzuschalten…er  verließ nach einem 5-Minuten-Auftritt wutschnaubend das Krankenzimmer seines Vaters. Dem 2. Sohn gelang es schließlich, den Vater zu beruhigen und mit ihm zu vereinbaren, dass die beiden Enkeltöchter ihn am darauffolgenden Sonntag besuchen sollten. Dieser Besuch gelang dann ohne Zwischenfälle, der Großvater schien weiterhin auf dem Weg der Besserung zu sein. Seine Entlassung (als mittelschwerer Pflegefall) stand kurz bevor.

 

Drei Tage später verstarb er. Der zweite Sohn erfuhr nur durch Informanten aus seinem Netzwerk vom Tod des Vaters.

Über die Trauerfeier wurden entgegen des schriftlich festgelegten Willens der Witwe weder der 2.Sohn und seine Familie, noch andere Angehörige des Verstorbenen von den Betreuern informiert. Eine Tochter entdeckte jedoch bei einem Besuch der Großmutter einen Notizzettel, den diese aus Angst vor den Betreuern in ihrer Wohnung versteckt hatte. So hatte er von dem Termin der Trauerfreier erfahren und konnte dem Wunsch der Mutter entsprechen, die Angehörigen zu informieren. Offenbar zur Abschreckung der Familie des Sohnes und der restlichen Trauergemeinde hatten die Betreuer zu der Trauerfeier zwei „Schläger“(eindrucksvoll vorgefahren in schwarzen US Pick Ups mit Wechselkennzeichen bzw. rotem Kennzeichen ) bestellt, die jedoch mit ihrem Versuch, den Sohn und dessen Familie durch ihre einschüchternde Präsenz von der Teilnahme an der Trauerfeier abzuhalten, durch das Eingreifen des sehr beherzten Pfarrers in ihre Schranken verwiesen wurden.

Im weiteren Verlauf unterband der Betreuer unverändert Kontakte des 2. Sohnes zu seiner Mutter. Dieses Verhalten gipfelte wenige Tage vor der Trauerfeier in einem von der Leitung des Seniorenstifts eingeleiteten Polizeieinsatz mit 5 Polizisten, gerichtet gegen die Ehefrau des 2. Sohnes und ihre Töchter. Diese wollten ihre Schwiegermutter/Großmutter nach dem Tod ihres Ehemanns im Stift besuchen. Lediglich die beiden Enkeltöchter konnten ihre Großmutter im Seniorenstift noch besuchen, bevor auch diese im letzten Monat verstarb. Rund 2 Wochen später hatte das Landgericht im Übrigen endlich einen weiteren Anhörungstermin anberaumt, um ein weiteres Mal bzgl. des Betreuerwechsels „die Sach- und Rechtslage zu erörtern“ Dieser war zunächst unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Betreuers auf November 2020 terminiert.

Das Verhalten des Betreuers zeigt mit nicht zu übertreffender Deutlichkeit, dass er für die Ausübung des Betreueramtes von Anfang an ungeeignet war. Die über Jahre andauernde Praxis der Betreuer, angefangen bei der rechts- und pflichtwidrigen Ausübung der Vermögenssorge, über unzulässige Kontakt- und Besuchsverbote bis hin zu Vernachlässigungen in der Gesundheitsfürsorge, unterlassene Informationen und die Beauftragung eines „Security-Trupps“ anlässlich der Trauerfeier für den Vater belegen, dass sein persönliches Verständnis bezüglich des „Betreueramts“ vollständig gesetzesfern –  und ganz sicher nicht im „wohlverstandenen Interesse der Betreuten“ war. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz wurde in den vergangenen Jahren auf die Häufung entsprechender Fälle von Kriminalität im deutschen Betreuungswesen aufmerksam und gab an der Deutschen Hochschule für Polizei sowie der Leibniz Universität Hannover eine wissenschaftliche Untersuchung  in Auftrag, die unter dem Titel Vermögensdelikte in Betreuungsverhältnissen im Februar 2019 veröffentlicht wurde. Der in Rede stehende Fall beinhaltet zahlreiche Aspekte, die sich in dieser Studie wiederfinden.

Darüber hinaus erfordert ein derartiges Betreuerverhalten jedoch auch ein gewisses Maß an „Duldung“ und „Wegsehen“ der direkt involvierten Gerichte, Ärzte, kommunaler Betreuungsbehörden… Ein Betreuer erledigt seine Arbeit zwar eigenverantwortlich. Er steht jedoch zugleich unter der „Aufsicht“ des Betreuungsgerichts. Dieses ist dazu verpflichtet, Ermittlungen anzustellen, das Wohl der Betroffenen in den Mittelpunkt zu stellen und ausschließlich in ihrem Sinne zu entscheiden und bei Pflichtwidrigkeiten gegen die Betreuer einzuschreiten. Es ist nicht nachvollziehbar, mit welchem Verständnis der gesetzlichen Regelungen hier vorgegangen wurde.

Lag es an gemeinsamen Studienzeiten der Betreuerin und Teilen der Gerichtsbarkeit? Oder waren es andere „Verbindungen“ zwischen Betreuern und involvierten Entscheidungsträgern der Gerichte und ihren Familien?

 

 

 

 

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