Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens gegenüber dem Betroffenen

Wenn das der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht in vollem Umfang bekannt gemacht wurde hat dieser nicht die Möglichkeit, zu den Diagnosen, Behandlungsmöglichkeiten und Alternativen Fragen zu stellen oder Einwände gegen das Ergebnis des Gutachtens zu erheben. Dadurch ist der Betroffene nicht in der Lage, im Ergebnis eine evtl. mögliche andere Einschätzung des Sachverständigen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und/oder die weiteren ggf. erforderlichen Maßnahmen zu erreichen. Es handelt sich dabei um einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der darauffolgenden gerichtlichen Entscheidung führt. Auch die (alleinige) Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger des Betroffenen ersetzt die Bekanntgabe an den Betroffenen selbst nicht. (S. BGH, Beschluss v. 08.03.2017, AZ: XII ZB 516/16)
Anders ist dies nur dann, wenn das Gutachten Hinweise darauf enthält, dass von der (vollständigen) Bekanntgabe des Gutachtens gegenüber dem Betroffenen nach § 325 FamFG (schwerwiegende gesundheitliche Nachteile) abgesehen werden sollte. Aber auch eine solche Entscheidung muss unter Darstellung von Gründen in der Gerichtsakte dokumentiert sein.

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