Das Sachverständigengutachten im Betreuungsrecht – immer wieder Anlass für Verfahrensverstöße und Grundrechtsverletzungen

Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit:

Das Sachverständigengutachten, auf welches das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung seine Entscheidung stützt, muss den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen. Außerdem muss das Gutachten aktuell sein. Wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung des Gerichts zumindest nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Richter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. (s. BGH, Beschluss v. 21.09.2016, AZ: XII ZB 606/15)

Dabei handelt es sich mittlerweile um gefestigte Rechtsprechung, zahlreiche Fälle wurden bisher in diesem Sinne entschieden.
Umso verwunderlicher ist es, dass in der Praxis immer wieder mit veralteten oder den formalen Anforderungen nicht entsprechenden Gutachten gearbeitet wird. Und dies innerhalb eines Rechtsgebietes, in dem es um elementare Freiheitsgrundrechte – und um die Verletzung dieser Rechte – der Betroffenen geht.

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