Für die Corona-Impfung gelten für Betreute grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere ärztliche Maßnahmen. Aufgabe des Betreuers ist es, den Betreuten in seiner Entscheidung zu unterstützen und ggf. (bei Einwilligungsunfähigkeit) zu vertreten. Wenn der Betreute krankheitsbedingt keine eigene Entscheidung treffen kann kommt es nach §§ 1901a BGB auf die Wünsche, bzw. auf den mutmaßlichen Willen des Betreuten an. Das bedeutet, […..]
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