Die freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer

Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, ist in § 1906 Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Voraussetzung ist dafür zunächst, dass dem Betreuer überhaupt die entsprechenden Aufgabenkreise übertragen wurden, die ihn zu einer Unterbringung des Betreuten berechtigen, z. B. „Aufenthaltsbestimmungsrecht“, evtl. in Verbindung mit „Gesundheitssorge“. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist dann gegeben, wenn der Betroffene […..]
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Die gerichtliche Genehmigung zur Unterbringung des Betreuten um eine Behandlung durchzuführen, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dann zulässig, wenn ärztliche Maßnahmen (z. B. Untersuchung, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) notwendig sind, diese aber nicht ohne Unterbringung durchgeführt werden können und der Betreute aktuell nicht über die Einsicht verfügt, in die Maßnahme einzuwilligen. Diese Regelung gilt aber auch für die Fälle, in denen zwar keine konkrete Einsicht […..]
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Unterbringung des Betreuten und damit verbundene Zwangsbehandlung

Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, spricht man von einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Sie erfolgt gegen den natürlichen Willen des Betreuten, stellt also zusätzlich zur Unterbringung einen massiven Eingriff in seine Freiheitsrechte und in sein Recht auf körperliche Integrität dar. Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist nur dann zulässig, wenn alle Voraussetzungen […..]
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Kann auch ein Vorsorgebevollmächtigter die Unterbringung veranlassen und in die Zwangsbehandlung einwilligen?

Ja. § 1906 Abs. 5 bestimmt, dass auch ein Vorsorgebevollmächtigter die Unterbringung des Vollmachtgebers veranlassen kann, genauso kann er in eine ärztliche Zwangsbehandlung einwilligen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt wurde und diese die Unterbringung und die ärztliche Zwangsmaßnahme ausdrücklich umfasst.

Wann und wie wird die Unterbringung beendet?

Wenn das Gericht die Unterbringung genehmigt hat, bleibt es immer noch die Entscheidung des Betreuers, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht. Denn auch nach der Genehmigungserteilung bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Unterbringung nur zulässig ist, solange sie erforderlich ist. Sie muss zum Wohl des Betreuten erfolgen und alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wenn die Voraussetzungen wegfallen, muss […..]
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Was sind unterbringungsähnliche Maßnahmen? Gelten dafür auch die Bestimmungen zur Unterbringung?

§ 1906 Abs. 4 BGB bestimmt, dass die unterbringungsähnlichen Maßnahmen der Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB gleichgestellt sind. Das heißt, auch sie müssen vom Gericht genehmigt werden. Unterbringungsähnliche Maßnahmen i. S. d. §1906 Abs. 4 BGB sind Mittel zur Freiheitsentziehung und können z. B. in mechanischen Vorrichtungen, Medikamenten etc. bestehen. Typische Maßnahmen sind z. B. Festbinden […..]
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Die gerichtliche Genehmigung in ärztliche Zwangsmaßnahmen – hohe Anforderungen an den Überzeugungsversuch

Die Zulässigkeit der zwangsweisen Behandlung eines Betreuten hat mehrere Voraussetzungen, die allesamt von den Gerichten bei der entsprechenden Genehmigungsentscheidung streng beachtet werden müssen. Eine dieser Voraussetzungen ist § 1906 Abs. 3 Nr. 2. Diese Vorschrift bestimmt, dass, bevor der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme wirksam einwilligen kann, versucht werden muss, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen […..]
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Verdeckte Gabe von Medikamenten – Eine Zwangsmaßnahme gegen den Willen des Betreuten

Auch die verdeckte Gabe von Medikamenten (z. B. durch Medikamentenmischung ins Essen) stellt eine ärztliche Zwangsmaßnahme dar. Denn bei dieser Art der Medikamentengabe wird der natürliche Wille des Patienten übergangen und es handelt sich damit um eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten. Diese Zwangsmaßnahmen sind nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Die dürfen […..]
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Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen in Unterbringungssachen

§ 1906 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches lässt es zu, dass der Betreuer unter gewissen Voraussetzungen in eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betroffenen – in der Psychiatrie, im Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung- einwilligen kann, auch wenn sie dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Dies ist zulässig wenn der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung […..]
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Zur Unterbringung eines Betreuten

§ 1906 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt grundsätzlich fest, dass eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig ist, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Ausgangspunkt ist hierbei immer, dass eine psychische Krankheit oder eine geistige bzw. seelische Behinderung des Betreuten besteht. Dies kann z.B. eine Alkohol- oder Drogensucht oder […..]
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Zwangsbehandlung , Beschwerde gegen Entscheidung nach § 327 Abs. 4 GG, Rechtswegbeschränkung

Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PsychKG NRW sind „Vollstreckungsmaßnahmen“  im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung,  deren Rechtmäßigkeit ausschließlich durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach§ 327 FamFG überprüft werden kann. Die Beschwerde gegen diese gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft,  da es sich bei der hier zu überprüfenden Maßnahme um eine „Zwangsbehandlung“  handelt,  weshalb eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 […..]
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