Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentzug verbunden ist, ist in § 1906 Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Voraussetzung ist dafür zunächst, dass dem Betreuer überhaupt die entsprechenden Aufgabenkreise übertragen wurden, die ihn zu einer Unterbringung des Betreuten berechtigen, z. B. „Aufenthaltsbestimmungsrecht“, evtl. in Verbindung mit „Gesundheitssorge“. Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist dann gegeben, wenn der Betroffene […..]
Weiterlesen >