Die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht muss vom Gericht positiv festgestellt werden, um die Vollmacht zu Fall zu bringen

Immer wieder Probleme bereitet die Frage, ob bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben war. Denn wenn dies nicht der Fall sein sollte, besteht die Gefahr, dass trotzdem eine Betreuung angeordnet wird und die Vollmacht wirkungslos bleibt. Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass mit hinreichender Sicherheit eine die Betreuung erfordernde Krankheit feststehen muss. Es reicht nicht aus, […..]
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Ist die Zuständigkeit des Rechtspflegers im Hinblick auf die Entwicklungen zum Thema „Kontrollbetreuung – Widerruf von Vorsorgevollmachten“ wirklich noch gerechtfertigt?

Die Frage, ob es richtig ist, dass für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung und dem damit oft zusammenhängenden Aufgabenkreis „Widerruf einer Vollmacht“ wirklich der Rechtspfleger zuständig sein soll, oder ob dies dem Richter vorbehalten sein soll, wird inzwischen zu Recht sehr kontrovers diskutiert. Die gesetzliche Regelung erklärt bis jetzt den Rechtspfleger für zuständig, § 1896 Abs. 3 BGB, § 14 Nr. […..]
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Der Betreuer kann Vorsorgevollmachten nach „billigem Ermessen“ widerrufen

Wie in unseren Artikeln schon mehrfach dargestellt, stellt der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen (Kontroll-)Betreuer einen massiven, nicht mehr rückgängig zu machenden Grundrechtseingriff auf Seiten der Betroffenen (Vollmachtgeber und Bevollmächtigter) dar. Durch den Widerruf erlischt die Vollmacht, sie kann nicht rückwirkend wieder „hergestellt“ werden. Insbesondere kann der Betreuer keine neue Vorsorgevollmacht für den Vollmachtgeber erstellen. Dies würde eine unzulässige Übertragung […..]
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Kontrollbetreuung im Rahmen der Vorsorgevollmacht bei Verdacht auf Untreue

Wenn im Rahmen einer Vorsorgevollmacht der begründete und konkrete Verdacht besteht, dass der Vollmachtgeber von dem Bevollmächtigten hintergangen wird, indem dieser beispielsweise Geld des Vollmachtgebers veruntreut, kann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden. Hierzu genügt zunächst der Aufgabenkreis „Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten“. Die Tätigkeit des Kontrollbetreuers umfasst dann nicht nur die Geltendmachung und Klärung von Auskunftsansprüchen und Rechnungslegung […..]
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Zweifelhaft wirksamer Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Vorsorgevollmacht von dem Vollmachtgeber wirksam widerrufen wurde oder nicht (wenn z. B. Unklarheiten über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehen), wird dies in der Regel dazu führen, dass eine gerichtliche Betreuung eingerichtet wird. Der Grund dafür liegt darin, dass wegen des zweifelhaften Widerrufs die Vollmacht im Rechtsverkehr nur eingeschränkt akzeptiert wird. […..]
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Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen dazu ermächtigten Betreurer ist nur rechtmäßig, wenn dies die letzte Möglichkeit ist, den Vollmachtgeber vor Schaden zu bewahren

Zum wichtigen und in der Praxis sehr relevanten Thema des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht durch einen dafür eingesetzten Betreuer hat der BGH anlässlich eines aktuellen Falles (BGH, Beschl. v. 28.07.2015, AZ XII ZB 674/14) wichtige allgemeine Maßstäbe formuliert: 1. Der einzige Zweck, der mit der gerichtlichen Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf verfolgt werden darf und diese rechtfertigen kann, ist der, eine Gefährdungslage für […..]
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Wichtiges zum Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Wenn trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht vom Gericht ein Betreuer bestellt wird, der die Aufgabe hat, den Vorsorgebevollmächtigten zu überwachen und zu kontrollieren, kann bei Vorliegen der entsprechenden, strengen Voraussetzungen dieser Betreuer den Aufgabenkreis übertragen bekommen, der ihn in der Folge auch zum Widerruf dieser Vollmacht berechtigt. (s. dazu auch verschiedene Artikel unter „Vollmachtswiderruf“) Die Übertragung dieses Aufgabenkreises und der oftmals […..]
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Kein Widerruf der Vorsorgevollmacht im Zustand der Geschäftsunfähigkeit

Es ist zu beachten, dass eine von einem Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vorsorgevollmacht, weder durch einen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ausgesprochenen Widerruf, noch dadurch unwirksam wird, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht wird deshalb vom Betreuungsgericht beachtet. Der Vorsorgebevollmächtigte sollte deshalb sorgfältig ausgesucht werden.

Umfang der Befugnisse des Kontrollbetreuers

Zur Kontrolle und Überwachung eines Bevollmächtigten bei der Ausübung seiner Vollmacht, kann durch das Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Dies ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen muss. Ziel ist die Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Der Kontrollbetreuer ist berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeit des Bevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter des […..]
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Rechtsprechung zur Betreuervergütung nach Beendigung der Betreuung

1.) Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 479/12 – FamRZ 2014, 1778). 2.) Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht […..]
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Rechtsprechung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist. 2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für […..]
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Was passiert, wenn eine Betreuung angeordnet wurde, obwohl eine Vorsorgevollmacht vorhanden war?

Wenn das Gericht die Betreuung angeordnet hat in der irrtümlichen Annahme, dass keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde und taucht die Vollmachtsurkunde später doch noch auf, ist der Betreuer verpflichtet, das Gericht über das Vorliegen der Vorsorgevollmacht zu informieren (§§ 1901 Abs. 5, 1901c S.2 BGB). Wenn die Vollmacht wirksam ist, bleibt es bei der Subsidiarität der Betreuung, d. h. die Betreuung […..]
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Widerruf einer Vollmacht durch den Betreuer

Als ausdrücklichen Aufgabenkreis gibt es für den Betreuer das Recht zum „Widerruf einer Vollmacht“. Auch dieser Aufgabenkreis muss dem Betreuer ausdrücklich zugewiesen sein und darf nicht in dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ enthalten sein. Hier geht es darum, eine vom Betroffenen früher verfasste (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, wenn erhebliche Zweifel bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit der Vollmacht oder der Redlichkeit des Bevollmächtigten, so […..]
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Vorsorgevollmacht – Widerruf – Rücknahme

Eine Vorsorgevollmacht, die einmal widerrufen wurde, ist rechtlich nicht mehr wirksam. An die Stiftung sind Anfragen gerichtet worden, ob der Widerruf der Vollmacht zurückgenommen werden kann. Dies muss mit einem klaren Nein beantwortet werden. Indem uns bekannten Fall wurde der Widerruf durch einen Notar durchgeführt. Die betroffenen älteren Vollmachtgeber (82 Jahre/ 84 Jahre) waren sich über die Konsequenzen des Widerrufs […..]
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Kann eine Vorsorgevollmacht wieder zurückgezogen/widerrufen werden?

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich jederzeit widerrufbar. (Dies ist nur dann anders, wenn die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde, also diesen absichern sollte. Diese Konstellation ist im Betreuungsrecht nicht anzunehmen, denn hier stehen die Interessen des Vollmachtgebers im Mittelpunkt.) Solange der Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Dieser muss […..]
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Vollmachtswiderruf

Die Problematik stellt sich, wenn der Vollmachtgeber zwei Personen gleichzeitig Vollmacht erteilt hat und diese Vollmachten gleichrangig erteilt worden sind, also ohne dass in einer Vollmacht die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht des anderen gegeben wurde. Wenn ein besonderer Widerrufsgrund vorliegt, dann kann grundsätzlich nur der Vollmachtgeber selbst widerrufen. Fehlt diesem die Geschäftsfähigkeit, dann ist für diesen Bereich keine Regelung […..]
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