Kontrollbetreuung im Rahmen der Vorsorgevollmacht bei Verdacht auf Untreue

Wenn im Rahmen einer Vorsorgevollmacht der begründete und konkrete Verdacht besteht, dass der Vollmachtgeber von dem Bevollmächtigten hintergangen wird, indem dieser beispielsweise Geld des Vollmachtgebers veruntreut, kann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden. Hierzu genügt zunächst der Aufgabenkreis „Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten“. Die Tätigkeit des Kontrollbetreuers umfasst dann nicht nur die Geltendmachung und Klärung von Auskunftsansprüchen und Rechnungslegung gegenüber dem Bevollmächtigten, sondern auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vollmachgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer, falls solche entstanden sind.

Ist nicht auszuschließen, dass der Vollmachtnehmer auch künftig gegen die Vereinbarung und gegen die Interessen des Vollmachtgebers verstoßen wird, ist die Kontrollbetreuung auch dazu da, eine Erweiterung der Betreuung bei Gericht anzuregen, gegebenenfalls mit dem Aufgabenkreis „Widerruf einer Vollmacht“.
s. BGH, Beschluss v. 09.09.2015, AZ: XII ZB 125/15

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