Zweifelhaft wirksamer Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Vorsorgevollmacht von dem Vollmachtgeber wirksam widerrufen wurde oder nicht (wenn z. B. Unklarheiten über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehen), wird dies in der Regel dazu führen, dass eine gerichtliche Betreuung eingerichtet wird. Der Grund dafür liegt darin, dass wegen des zweifelhaften Widerrufs die Vollmacht im Rechtsverkehr nur eingeschränkt akzeptiert wird. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten für den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber angemessen vertreten zu können, führen oft zu Problemen. Daraus ergibt sich die rechtliche Folge, „dass die Angelegenheiten des Betroffenen vom dem Bevollmächtigten nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden können“, § 1896 Abs. 2 BGB, was bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dazu führt, dass eine Betreuung eingerichtet wird.
s. BGH, Beschluss v 19.08.2015, AZ: XII 610/14

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