Widerruf einer Vollmacht durch den Betreuer

Als ausdrücklichen Aufgabenkreis gibt es für den Betreuer das Recht zum „Widerruf einer Vollmacht“. Auch dieser Aufgabenkreis muss dem Betreuer ausdrücklich zugewiesen sein und darf nicht in dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ enthalten sein. Hier geht es darum, eine vom Betroffenen früher verfasste (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, wenn erhebliche Zweifel bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit der Vollmacht oder der Redlichkeit des Bevollmächtigten, so dass es trotz bestehen einer Vollmacht notwendig war, einen Betreuer zu bestellen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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