Kein Widerruf der Vorsorgevollmacht im Zustand der Geschäftsunfähigkeit

Es ist zu beachten, dass eine von einem Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vorsorgevollmacht, weder durch einen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ausgesprochenen Widerruf, noch dadurch unwirksam wird, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Der Inhalt der Vorsorgevollmacht wird deshalb vom Betreuungsgericht beachtet. Der Vorsorgebevollmächtigte sollte deshalb sorgfältig ausgesucht werden.

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