Die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht muss vom Gericht positiv festgestellt werden, um die Vollmacht zu Fall zu bringen

Immer wieder Probleme bereitet die Frage, ob bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gegeben war. Denn wenn dies nicht der Fall sein sollte, besteht die Gefahr, dass trotzdem eine Betreuung angeordnet wird und die Vollmacht wirkungslos bleibt.
Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass mit hinreichender Sicherheit eine die Betreuung erfordernde Krankheit feststehen muss. Es reicht nicht aus, dass eine bloße Verdachtsprognose besteht. Ein bloßer Verdacht einer Krankheit (die die Geschäftsfähigkeit evtl. ausschließen könnte) genügt also nicht um die Wirksamkeit einer bereits bestehenden Vorsorgevollmacht zu erschüttern. Um eine Vorsorgevollmacht zu Fall zu bringen, muss deren Unwirksamkeit vom Gericht positiv festgestellt werden.
Erst dann kann eine Betreuung angeordnet werden, obwohl eine Vollmacht besteht.
Die Frage, ob bei Zweifeln, die das Gericht nicht eindeutig ausräumen oder bestätigen kann, hinsichtlich der Wirksamkeit einer Vollmacht es nicht besser wäre, doch eine Betreuung anzuordnen, ist in diesem Zusammenhang zweitrangig. Es kommt dann darauf an, ob die Vollmacht aufgrund der bestehenden Zweifel bei ihrer Anwendung im Rechtsverkehr Probleme verursacht. Erst wenn solche ernsthaften Probleme auftreten, die dazu führen, dass der Bevollmächtigte die Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber nicht ordentlich erledigen kann, kommt die Einrichtung einer Betreuung deswegen in Betracht.

Themen
Alle Themen anzeigen