Kann eine Vorsorgevollmacht wieder zurückgezogen/widerrufen werden?

Die Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich jederzeit widerrufbar. (Dies ist nur dann anders, wenn die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde, also diesen absichern sollte. Diese Konstellation ist im Betreuungsrecht nicht anzunehmen, denn hier stehen die Interessen des Vollmachtgebers im Mittelpunkt.)

Solange der Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Dieser muss dann die Vollmachtsurkunde – falls er eine hat – zurückgeben. Wenn sich die Vollmacht nur beim Vollmachtgeber befindet,  wird dieser sie vernichten.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin,  dass der Vollmachtgeber (Betroffene) trotz dieser Vollmacht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellt und den ausdrücklichen Hinweis zufügt, dass zu dem Bevollmächtigten kein Vertrauensverhältnis mehr besteht. Folge ist, dass darin ein konkludenter  Widerruf der Vollmacht gesehen wird. Sobald das Betreuungsgericht dem Bevollmächtigten diesen Antrag mitteilt, ist der erklärte Widerruf wirksam und die Vollmacht damit unwirksam.
Formvorschriften für den Widerruf gibt es nicht. Er kann auch mündlich wirksam erklärt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht in Teilbereichen schriftlich abgefasst werden musste oder notariell beurkundet wurde.
Wichtig ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig ist. Falls er (inzwischen) geschäftsunfähig sein sollte, ist der Widerruf nichtig. Denn es ist ja gerade der Sinn der Vollmacht, für diesen Fall vorzusorgen und eine Betreuung überflüssig zu machen. Wenn nun der geschäftsunfähige Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen könnte, wäre dieser Sinn ins Gegenteil verkehrt.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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